Ehevertrag
Fast jede dritte Ehe scheitert. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen vorzubeugen. Zur Unparteilichkeit verpflichtet, berät der Notar über alle Gestaltungsmöglichkeiten und passt den Ehevertrag den persönlichen und finanziellen Bedürfnissen der Ehegatten an. Da wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist die notarielle Beurkundung des Ehevertrages vorgeschrieben.
Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Soll eine vollständige Trennung der Vermögensmassen jedes Ehegatten erreicht werden, kann durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals werden die Interessen der Ehegatten durch eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes (modifizierte Zugewinngemeinschaft) besser gewahrt. Nur noch selten wird der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart.
In einem Ehevertrag können neben Regelungen bezüglich des Güterstandes auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes wurden - vor allem bezüglich der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt - der Vertragsfreiheit der Ehegatten Grenzen gesetzt. Insbesondere kann der Ausgleich etwaiger "ehebedingter Nachteile" nicht durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen werden. Der Notar berät Sie über die Auswirkungen der Rechtsprechung und hilft Ihnen, eine Ihren individuellen Verhältnissen angemessene Regelung zu finden.
Für einen Unternehmer sollte der Abschluss eines Ehevertrages eine Selbstverständlichkeit sein. Der Ehevertrag stellt sicher, dass das Unternehmen nicht durch den mit einer eventuellen Scheidung verbundenen Liquiditätsabfluss in den Ruin getrieben wird.
Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Soll eine vollständige Trennung der Vermögensmassen jedes Ehegatten erreicht werden, kann durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals werden die Interessen der Ehegatten durch eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes (modifizierte Zugewinngemeinschaft) besser gewahrt. Nur noch selten wird der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart.
In einem Ehevertrag können neben Regelungen bezüglich des Güterstandes auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes wurden - vor allem bezüglich der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt - der Vertragsfreiheit der Ehegatten Grenzen gesetzt. Insbesondere kann der Ausgleich etwaiger "ehebedingter Nachteile" nicht durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen werden. Der Notar berät Sie über die Auswirkungen der Rechtsprechung und hilft Ihnen, eine Ihren individuellen Verhältnissen angemessene Regelung zu finden.
Für einen Unternehmer sollte der Abschluss eines Ehevertrages eine Selbstverständlichkeit sein. Der Ehevertrag stellt sicher, dass das Unternehmen nicht durch den mit einer eventuellen Scheidung verbundenen Liquiditätsabfluss in den Ruin getrieben wird.