Betreuungsverfügung
Wenn Sie - gleich aus welchen Gründen (z. B. alters-, krankheitsbedingt) - nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, und auch nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung vermieden haben, wird vom Gericht für Sie ein Betreuer bestellt. Sie können jedoch mit einer sogenannten Betreuungsverfügung selbst bestimmen, wer zum Betreuer zu bestellen ist. Einem solchen Wunsch wird durch das Gericht entsprochen, soweit er nicht Ihrem Wohle zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 BGB).
Eine solche Verfügung sollte schriftlich errichtet werden, eine notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung der Erklärung ist nicht erforderlich.
Der Betreuer unterliegt einer Kontrolle durch das Betreuungsgericht, bedarf zu bestimmten Geschäften (z.B. Veräußerung von Grundbesitz) der gerichtlichen Genehmigung und darf bestimmte Geschäfte (z.B. unentgeltliche Geschäfte, Schenkungen) überhaupt nicht vornehmen.
Die Errichtung einer solchen Betreuungsverfügung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie einerseits die Bestellung einer fremden Person zum Betreuer vermeiden möchten, andererseits eine vertrauenswürdige Person (v.a. nahe Angehörige), der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen könnten, nicht zur Verfügung steht. Eine Betreuung darf nämlich nicht angeordnet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt (Subsidiartität der Betreuung bzw. Vorrang der Vorsorgevollmacht).
Wir beraten Sie, welche Möglichkeit Ihrer Situation gerecht wird, und formulieren für Sie die gewünschte Erklärung.
Eine solche Verfügung sollte schriftlich errichtet werden, eine notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung der Erklärung ist nicht erforderlich.
Der Betreuer unterliegt einer Kontrolle durch das Betreuungsgericht, bedarf zu bestimmten Geschäften (z.B. Veräußerung von Grundbesitz) der gerichtlichen Genehmigung und darf bestimmte Geschäfte (z.B. unentgeltliche Geschäfte, Schenkungen) überhaupt nicht vornehmen.
Die Errichtung einer solchen Betreuungsverfügung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie einerseits die Bestellung einer fremden Person zum Betreuer vermeiden möchten, andererseits eine vertrauenswürdige Person (v.a. nahe Angehörige), der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen könnten, nicht zur Verfügung steht. Eine Betreuung darf nämlich nicht angeordnet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt (Subsidiartität der Betreuung bzw. Vorrang der Vorsorgevollmacht).
Wir beraten Sie, welche Möglichkeit Ihrer Situation gerecht wird, und formulieren für Sie die gewünschte Erklärung.