Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Vereinen sind folgende Tatsachen über einen Notar zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:
1. Anzumeldende Tatsachen a) Änderung der Vorstandsmitglieder, b) Änderung oder Neufassung der Satzung, c) Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren
2. Form der Anmeldung Nur in notarieller beglaubigter Form, wobei der Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl zu beglaubigen hat. Den Text der Registeranmeldung entwirft der Notar.
In zahlreichen Fällen (z.B. gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen ausländischen Staaten usw.) müssen Sie Urkunden vorlegen, die Sie jedoch selbst weiter benötigen. Zu diesem Zwecke reicht regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus. Der Notar bestätigt die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit der Hauptschrift. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.
Unterschriftsbeglaubigung
Abgelaufen
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens wird durch den Notar bestätigt, dass die Person die Unterschrift (bzw. das Handzeichen) vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Der notarielle Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde, mit der die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens der betreffenden Person nachgewiesen werden kann. Dies ist in zahlreichen Fällen erforderlich (z.B. im Umgang mit Gerichten, Behörden, Banken, Versicherung etc.).
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