Schenkungen
Verträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind dadurch gekennzeichnet, dass Vermögensgegenstände zu Lebzeiten an den vorgesehenen Erben, i.d.R. ein Kind oder ein sonstiger gesetzlicher Erbe übertragen werden - sei es, um die Kinder rechtzeitig mit Vermögen auszustatten, sie frühzeitig in Verantwortung für das Vermögen einzubinden oder auch nur um den Vermögenstransfer auf die nächste Generation steueroptimal zu gestalten.Oftmals dient die Schenkung auch dazu, Pflichtteilsansprüche anderer Kinder zu reduzieren oder einen Rückgriff des Staates (Sozialhilfeträger) auf die überlassene Immobilie auszuschließen. Im Gegenzug zu der Vermögensübertragung werden dem Begünstigten oft Leistungen zur Versorgung des Zuwendenden auferlegt. Meist ist der Vertrag auch mit Erb- und Pflichtteilsregelungen verbunden. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Der Notar ist hierbei fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Der Notar ist hierbei fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.