Testament
Zugegeben: Wer beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben.
Gleichwohl: Die gesetzliche Erbfolge will es "jedem recht machen"; sie entspricht fast nie dem Willen des Beteiligten. Daher sollte sich jeder rechtzeitig mit dem eigenen Ableben beschäftigen und eine Regelung treffen, die seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist.
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Der Notar bespricht Ihre Wünsche mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formuliert Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, dass nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen. Schließlich ist bei einem notariellen Testament sichergestellt, dass es auch aufgefunden wird. Der Notar ist nämlich verpflichtet, das Testament in die amtliche Verwahrung abzuliefern.
Neben der Errichtung eines einseitigen Testaments kommt - bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in Betracht. Als weitere Form einer Verfügung von Todes wegen kann auch ein Erbvertrag errichtet werden.
Gleichwohl: Die gesetzliche Erbfolge will es "jedem recht machen"; sie entspricht fast nie dem Willen des Beteiligten. Daher sollte sich jeder rechtzeitig mit dem eigenen Ableben beschäftigen und eine Regelung treffen, die seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist.
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Der Notar bespricht Ihre Wünsche mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formuliert Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, dass nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen. Schließlich ist bei einem notariellen Testament sichergestellt, dass es auch aufgefunden wird. Der Notar ist nämlich verpflichtet, das Testament in die amtliche Verwahrung abzuliefern.
Neben der Errichtung eines einseitigen Testaments kommt - bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in Betracht. Als weitere Form einer Verfügung von Todes wegen kann auch ein Erbvertrag errichtet werden.