Vorsorgevollmacht
Wohl jedem ist geläufig, dass man in einem Testament Anordnungen für die Zeit nach dem Tod treffen kann, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der "Letzte Wille" auch noch beachtet wird, wenn man nicht mehr unter den Lebenden weilt.
1. Der " vor-letzte " Wille
Was ist jedoch, wenn man noch unter den Lebenden weilt, aber den eigenen, nicht notwendig "vor-letzten" Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an seniler Demenz (altersbedingter Geistesschwäche) leidet? Wer trifft dann in diesen Fällen der - wie die Juristen sagen - Geschäfts- bzw. Einwilligungsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen und nach welchen Kriterien?
Wird keine eigene Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit getroffen, so bestellt, wenn und soweit sie eingetreten ist, das Betreuungsgericht einen sog. rechtlichen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter für den Betreuungsbedürftigen - ähnlich wie Eltern für ihr minderjähriges Kind - die Angelegenheiten regelt, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer untersteht dabei der Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
Der Gesetzgeber hat jedoch in den vergangenen Jahren die eigene Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erklärtermaßen immer mehr forciert, indem er sowohl ihre rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch ihre Bedeutung und Wirkung erheblich erweitert hat.
Die eigene Vorsorge kann sogar je nach ihrer Ausgestaltung eine Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht gänzlich entfallen lassen.
Vor allem aber bietet eine rechtzeitige Vorsorge die Garantie dafür, dass der eigene Wille auch und gerade dann beachtet wird, wenn man ihn nicht mehr äußern bzw. bilden kann. Dies gilt insbesondere für die äußerst sensiblen Bereiche der modernen Intensivmedizin, im Rahmen derer immer häufiger höchstpersönliche Entscheidungen zu treffen sind - z.B. über Maßnahmen der passiven Sterbehilfe oder über die Behandlung stärkster Schmerzen mit Medikamenten, selbst wenn diese ungewollt auch lebensverkürzend wirken können.
2. Möglichkeiten der eigenen Vorsorge
Auf folgende Weise kann bereits jetzt für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge getroffen werden:
Betreuungsverfügung:
Zum einen ist es möglich, in einer sog. Betreuungsverfügung Vorschläge zur Person des ggf. zu bestellenden Betreuers sowie konkrete Wünsche zur Wahrnehmung und Ausführung der Betreuung zu äußern. Derartige Vorschläge und Wünsche binden grundsätzlich Betreuungsgericht und Betreuer, lassen dessen Bestellung jedoch erforderlichenfalls nicht hinfällig werden.
Vorsorgevollmacht:
Mit einer sog. Vorsorgevollmacht kann man schließlich nicht nur einzelne konkrete Anweisungen für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit treffen, sondern auch eine Person seines Vertrauens (z.B. den Ehegatten) ermächtigen, für einen Entscheidungen selbständig zu treffen, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Der so Bevollmächtigte handelt dann quasi wie ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer; d.h. er kann sowohl im reinen Vermögensbereich als auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge für den selbst - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr Geschäftsfähigen selbständig und vor allem flexibel Entscheidungen treffen.
3. Was tun?
Die Frage, welche der aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten für die eigene individuelle Vorsorge am besten ist, lässt sich nur im konkreten Fall und für jeden einzelnen beantworten.
Die weitreichenden Folgen und der außerordentlich hohe Vertrauenscharakter einer Vorsorgeerklärung erfordern eine auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnittene Beratung sowie eine juristisch exakte Formulierung der Vorsorgeerklärung.
Ein Notar bietet diese individuelle Beratung und hilft, die eigene Vorsorge optimal zu gestalten und juristisch exakt zu formulieren.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall die Beratung und Beurkundung der Vorsorgeerklärung durch den Notar. Denn der Notar prüft beispielsweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe einer Vorsorgeerklärung oder -vollmacht, die ja gerade greifen soll, wenn die Geschäftsfähigkeit fehlt oder zweifelhaft ist.
Unter anderem aus diesem Grund wird im Behörden- und Geschäftsverkehr - insbesondere mit Banken und dem Grundbuchamt - grundsätzlich nur eine notariell beurkundete Vollmacht akzeptiert.
Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass bei einem Verlust der Vollmachtsurkunde problemlos durch den Notar den Bevollmächtigten eine neue Ausfertigung erteilt werden kann (jedenfalls dann, wenn dies in der Urkunde so geregelt ist).
Schließlich übernimmt der Notar für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hierdurch ist zuverlässig sichergestellt, dass die Vollmacht im Bedarfsfall auch aufgefunden und berücksichtigt wird, da jeder Richter, bevor er eine Betreuung anordnet, mit der Bundesnotarkammer Kontakt aufnimmt und auf diesen Wege erfährt, dass die betreffende Person eine notarielle Vollmacht erteilt hat. Hierdurch unterbleibt die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung.
1. Der " vor-letzte " Wille
Was ist jedoch, wenn man noch unter den Lebenden weilt, aber den eigenen, nicht notwendig "vor-letzten" Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an seniler Demenz (altersbedingter Geistesschwäche) leidet? Wer trifft dann in diesen Fällen der - wie die Juristen sagen - Geschäfts- bzw. Einwilligungsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen und nach welchen Kriterien?
Wird keine eigene Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit getroffen, so bestellt, wenn und soweit sie eingetreten ist, das Betreuungsgericht einen sog. rechtlichen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter für den Betreuungsbedürftigen - ähnlich wie Eltern für ihr minderjähriges Kind - die Angelegenheiten regelt, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer untersteht dabei der Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
Der Gesetzgeber hat jedoch in den vergangenen Jahren die eigene Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erklärtermaßen immer mehr forciert, indem er sowohl ihre rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch ihre Bedeutung und Wirkung erheblich erweitert hat.
Die eigene Vorsorge kann sogar je nach ihrer Ausgestaltung eine Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht gänzlich entfallen lassen.
Vor allem aber bietet eine rechtzeitige Vorsorge die Garantie dafür, dass der eigene Wille auch und gerade dann beachtet wird, wenn man ihn nicht mehr äußern bzw. bilden kann. Dies gilt insbesondere für die äußerst sensiblen Bereiche der modernen Intensivmedizin, im Rahmen derer immer häufiger höchstpersönliche Entscheidungen zu treffen sind - z.B. über Maßnahmen der passiven Sterbehilfe oder über die Behandlung stärkster Schmerzen mit Medikamenten, selbst wenn diese ungewollt auch lebensverkürzend wirken können.
2. Möglichkeiten der eigenen Vorsorge
Auf folgende Weise kann bereits jetzt für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge getroffen werden:
Betreuungsverfügung:
Zum einen ist es möglich, in einer sog. Betreuungsverfügung Vorschläge zur Person des ggf. zu bestellenden Betreuers sowie konkrete Wünsche zur Wahrnehmung und Ausführung der Betreuung zu äußern. Derartige Vorschläge und Wünsche binden grundsätzlich Betreuungsgericht und Betreuer, lassen dessen Bestellung jedoch erforderlichenfalls nicht hinfällig werden.
Vorsorgevollmacht:
Mit einer sog. Vorsorgevollmacht kann man schließlich nicht nur einzelne konkrete Anweisungen für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit treffen, sondern auch eine Person seines Vertrauens (z.B. den Ehegatten) ermächtigen, für einen Entscheidungen selbständig zu treffen, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Der so Bevollmächtigte handelt dann quasi wie ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer; d.h. er kann sowohl im reinen Vermögensbereich als auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge für den selbst - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr Geschäftsfähigen selbständig und vor allem flexibel Entscheidungen treffen.
3. Was tun?
Die Frage, welche der aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten für die eigene individuelle Vorsorge am besten ist, lässt sich nur im konkreten Fall und für jeden einzelnen beantworten.
Die weitreichenden Folgen und der außerordentlich hohe Vertrauenscharakter einer Vorsorgeerklärung erfordern eine auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnittene Beratung sowie eine juristisch exakte Formulierung der Vorsorgeerklärung.
Ein Notar bietet diese individuelle Beratung und hilft, die eigene Vorsorge optimal zu gestalten und juristisch exakt zu formulieren.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall die Beratung und Beurkundung der Vorsorgeerklärung durch den Notar. Denn der Notar prüft beispielsweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe einer Vorsorgeerklärung oder -vollmacht, die ja gerade greifen soll, wenn die Geschäftsfähigkeit fehlt oder zweifelhaft ist.
Unter anderem aus diesem Grund wird im Behörden- und Geschäftsverkehr - insbesondere mit Banken und dem Grundbuchamt - grundsätzlich nur eine notariell beurkundete Vollmacht akzeptiert.
Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass bei einem Verlust der Vollmachtsurkunde problemlos durch den Notar den Bevollmächtigten eine neue Ausfertigung erteilt werden kann (jedenfalls dann, wenn dies in der Urkunde so geregelt ist).
Schließlich übernimmt der Notar für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hierdurch ist zuverlässig sichergestellt, dass die Vollmacht im Bedarfsfall auch aufgefunden und berücksichtigt wird, da jeder Richter, bevor er eine Betreuung anordnet, mit der Bundesnotarkammer Kontakt aufnimmt und auf diesen Wege erfährt, dass die betreffende Person eine notarielle Vollmacht erteilt hat. Hierdurch unterbleibt die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung.