Patientenverfügung
Im Jahre 2009 wurden die im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auftretenden rechtlichen Fragen gesetzlich geregelt (§§ 1827 ff. BGB). Insbesondere wurde die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gesetzlich anerkannt. Mit einer solchen Patientenverfügung (oder Behandlungswunsch) können Sie Behandlungswünsche für den Fall äußern, dass Sie sich im konkreten Fall (z.B. aufgrund eines Unfalls, durch schwere Krankheit oder Demenz bedingt) nicht mehr äußern können. Vor allem können Sie bestimmen, dass die medizinische Behandlung zu unterbleiben hat bzw. abgebrochen wird, wenn Sie unheilbar krank sein sollten und eine realistische Aussicht auf Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht mehr besteht. Eine solche Verfügung muss sodann durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer umgesetzt werden, d.h. dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist gesetzlich für die Wirksamkeit der Verfügung bzw. des Behandlungswunsches nicht vorgesehen. Sie erhöht jedoch den Beweiswert (bei einer Beurkundung) bzw. schließt den Fälschungseinwand aus (bei einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift). Der Notar berät Sie über den Inhalt und die Folgen einer solchen Erklärung. Selbstverständlich können Sie eine solche Erklärung auch mit Ihrem Hausarzt erörtern.
Es ist dringend zu empfehlen, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.
Es ist dringend zu empfehlen, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.